Das Entgelttransparenzgesetz ist seit Mitte des Jahres 2017 in Kraft und ab dem 01.01.2018 können Mitarbeiter ihren individuellen Auskunftsanspruch durchsetzen. Höchste Zeit also für die Unternehmen sich vorzubereiten und die wichtigsten Informationen dazu zu kennen. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Entgelttransparenzgesetz zusammengefasst.
Das neue Gesetz fordert von den Arbeitgebern, dass gleiche und gleichwertige Arbeit vom Arbeitgeber auch gleich vergütet wird, ohne Unterschiede beim Geschlecht zu machen. Es spezifiziert also im Prinzip nur das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Unter gleicher Arbeit ist zu verstehen, dass unterschiedliche Personen der gleichen Tätigkeit nachgehen. Das ist trivial und ein Vergleich von Gehältern führt zu keinem Aufwand in den Unternehmen.
Um zu bewerten, ob Tätigkeiten gleichwertig sind, ist der Einsatz eines Arbeitsbewertungsverfahrens notwendig. Das Gesetz fordert „Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen“ (§ 4 Absatz 2).
Das Gesetz fordert weiter, dass bei der Verwendung von Entgeltsystemen diese selbst „diskriminierungsfrei“ und „durchschaubar“ sein müssen sowie die Tätigkeiten objektiv berücksichtigen müssen und keine unterschiedlichen Kriterien für weibliche und männliche Beschäftigte verwenden dürfen.
Wichtig: für alle tariflich geregelten Entgelte gilt vom Gesetzgeber automatisch eine „Angemessenheitsvermutung“. Das heißt, der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei tariflich gebundenen Unternehmen für die Tarifstellen die Gleichbehandlung bei der Vergütung automatisch erfüllt ist.
Für alle anderen Stellen ist bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ein Arbeitsbewertungsverfahren einzusetzen, wie es von Compensation Partner (COP) entwickelt wurde. Das von COP entwickelte Verfahren ist von Beginn auf minimalen Aufwand hin ausgerichtet worden.
Jeder Mitarbeiter erhält mit dem Gesetz das Recht auf Auskunft auf die Frage, ob er ebenso bezahlt wird wie eine Vergleichsgruppe aus den Kollegen. Die Vergleichsgruppe muss dabei mindestens 6 Personen umfassen (§12 Abs. 3) und es muss der statistische Median* dieser Gruppe angegeben werden. (§11 Abs. 3 )
* Der Median einer Auflistung von Zahlenwerten ist der Wert, der an der mittleren (zentralen) Stelle steht, wenn man die Werte (in diesem Fall Gehaltsdaten) der Größe nach sortiert. Im Vergleich zum Durchschnitt ist der Median demnach nicht von Extremwerten beinflussbar und damit in der Regel der realistischere Wert.
Das Gesetz sieht für Betriebe mit mindestens 200 Mitarbeitern vor einen individuellen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Entgeltgleichheit zu gewährleisten. (§ 12 Abs. 1 S.11) Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern sind wiederum dazu verpflichtet, Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen. Darüber hinaus unterliegen sie einer Berichtspflicht. (§ 17 Abs. 1 S. 13f).
Beschäftigte in Betrieben mit über 200 Mitarbeitern haben die Möglichkeit, ihr individuelles Entgelt mit einer gleichen Stelle oder einer „gleichwertigen Tätigkeit“ im Unternehmen gegenüberzustellen. „Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.“ (§10 Abs. 1)
Unter gleichwertiger Arbeit sind unterschiedliche Tätigkeiten gemeint, die in Bezug auf ihre Anforderungen und Belastungen von gleichem Wert sind. Deshalb ist es wichtig, vergleichbare Bewertungskriterien für verschiedene Tätigkeiten zu erarbeiten, „um eine möglichst hohe Gerechtigkeit beim Entgelt zu erreichen“ (Quelle: antidiskriminierungsstelle.de).
Um einen solchen Vergleich ohne großen bürokratischen Aufwand durchführen zu können, ist ein modernes und verlässliches Arbeitsbewertungssystem notwendig, wie COP es entwickelt hat.
Dabei sollen insbesondere Betriebsräte eine tragende Rolle und Einsichten erhalten. Sie sind hier als Hauptansprechpartner vorgesehen. In Unternehmen ohne Betriebsrat ist die Personalabteilung zuständig: „Der Arbeitgeber hat dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese aufzuschlüsseln.“ (§ 13 Abs. 3)
Der Inhalt und die Zeiträume des Berichts sind in § 21 definiert. Der Bericht besteht aus:
Zusätzlich enthält der Bericht nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben zu den Beschäftigten im Unternehmen (nach Teil- und Vollzeitkräften und je nach Entgeltgruppen).
Laut § 25 des Lohngleichheitsgesetzes kann der individuelle Auskunftsanspruch sechs Kalendermonate nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden, also ab dem 06.Januar 2018. „Der Bericht nach § 21 ist erstmals im Jahr 2018 zu erstellen.“ (§ 25 Abs. 2).
Tarifgebundene Unternehmen müssen den Bericht alle fünf Jahre erneuern, alle anderen Unternehmen müssen die Daten alle drei Jahre aktualisieren. (§ 22 Abs. 1)
Unternehmen können frei entscheiden, welche Prüfverfahren sie wählen. Laut § 18 sollen „valide statistische Methoden“ genutzt werden, die Daten nach Geschlecht aufschlüsseln. Dabei ist es wichtig, dass personenbezogene Informationen geschützt bleiben. Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Compensation Partner bietet mit seiner Online-Stellenbewertung "Compensation-Online" ein seit vielen Jahren bewährtes statistisches Verfahren an.
Für den „Vollzug dieses Gesetzes in Bezug auf die Durchsetzung des Gebotes“ soll die „Gleichstellungsbeauftragte in der Bundesverwaltung“ sorgen. (§ 24) Die Evaluation obliegt wiederum der Bundesregierung, die alle vier Jahre über die Ergebnisse informiert (§ 23).
Nachdem der Gesetzgeber hier „unverzügliche“ Nachbesserungspflichten des Arbeitgebers vorgesehen hatte, sind nun im Gesetz alle Konsequenzen verschwunden. Es heißt jetzt nur noch „Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung“ (§19).
Die betroffenen Unternehmen müssen für die Erfüllung von individuellen Auskunftsansprüchen und die Erstellung von Berichtspflichten Zeit und Ressourcen aufwenden. Dabei wird der Aufwand sehr stark vom Organisationsgrad des einzelnen Unternehmens und von der Zahl der individuellen Auskunftsansprüche abhängen.
Die Darstellung der „Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen“ (§21 Abs. 1) werden für Unternehmen mit Gleichstellungsbeauftragten kaum zusätzlichen Aufwand bedeuten. Unternehmen, die eine solche Stelle nicht besetzt und die Maßnahmen nicht zentral erfasst haben, werden diesen Aufwand leisten müssen. Hierunter können viele Maßnahmen zusammengefasst werden, die schon durch das AGG gefordert werden wie geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen, aber auch Förderung von Kinderbetreuung, Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Elternzeit usw.
Die Darstellung der „Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer“ (ebd.) werden für Unternehmen, die einen gültigen Tarifvertrag verwenden ebenfalls nur wenig Aufwand bedeuten, da das Gesetz davon ausgeht, dass Tarifverträge bereits die wesentliche Maßnahme zur Herstellung von Entgeltgleichheit ist, weil der Gesetzgeber diese als geschlechtsneutral eingestuft hat.
Es bleibt dann aber noch der außertarifliche (AT) Bereich, für den z.B. die Anwendung eines diskriminierungsfreien Vergütungssystems erklärt werden sollte. Liegt dem Vergütungssystem ein diskriminierungsfreies Arbeitsbewertungssystem zugrunde, dürfte auch für den AT-Bereich oder, wenn kein Tarifvertrag im Einsatz ist, auch für das Gesamtunternehmen diese Forderung erfüllt sein.
Es fallen nur dann Aufwände an, wenn keine ausreichend große Vergleichsgruppe (min. 6 Personen) gefunden werden kann, die die gleiche Tätigkeit ausübt wie der/die Anfragende. In diesem Fall ist für tarifliche Angestellte der Vergleich mit Hinweis auf den Tarifvertrag prinzipiell erledigt und verursacht praktisch keinen Aufwand – sofern die/der Anfragende richtig eingruppiert ist. Eine Falscheingruppierung hat gegebenenfalls eine Änderung der Eingruppierung zur Folge.
Für AT-Bereiche bzw. Unternehmen ohne Tarifbindung werden Vergleichstätigkeiten aufgrund von diskriminierungsfreien Arbeitsbewertungsverfahren gefunden werden müssen. Liegt ein solches im Unternehmen nicht vor, fallen kleinere Aufwände im Unternehmen und in der Regel auch externe Kosten an. Es muss ein Verfahren gefunden werden, das zu dem Unternehmen passt und die Anwendung des Verfahrens muss erlernt oder ein Berater hinzugezogen werden.
Weitere Kosten können unter Umständen natürlich durch erforderliche Lohnanpassungen entstehen. Wann solche Lohnanpassungen geboten sind, ist mindestens interpretationsfähig. Im Gesetzesentwurf steht dazu unter §3 (3) Satz 2: „Insbesondere arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien können ein unterschiedliches Entgelt rechtfertigen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.“. Wir interpretieren das so, dass Unterschiede im Entgelt immer dann gerechtfertigt sind, wenn z.B.
Bei all Ihren Fragen zu diesem Thema steht Compensation Partner Ihnen beratend und unterstützend zur Seite, da wir seit vielen Jahren im Bereich Entgeltgleichheit unsere Stellenbewertungsverfahren anwenden. Darüber hinaus arbeiten wir seit 2009 zu sämtlichen Themen rund um Entgeltgleichheit und Entgeltlücke mit dem BMFSJ zusammen.
Über die Marktgegebenheiten kann COP aufgrund einer der größten Gehaltsdatenbanken in Deutschland so gut aufklären wie kaum ein anderer.
Disclaimer: Alle Angaben zu Kosten und Aufwänden und zur praktischen Einordnung sind Schätzungen, da sich die praktischen Erfahrungen nicht einfach so verallgemeinern lassen. Unsere Einschätzungen basieren auf unseren umfangreichen Erfahrungen aufgrund unserer Beschäftigung und Beratungen zum Thema der Entgeltgerechtigkeit und der Lohnlücke zwischen Frauen und Männern im Rahmen unserer Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen und unserer Beteiligung an dem 5-jährigen Projekt Bundesfamilienministeriums zur Lohngleichheit in Betrieben (Logib-D). Bei diesem Projekt begleiten wir die EU-Kommission auf europäischer Ebene in Frankreich, Finnland, Luxemburg, Polen und England.